1.Geltung 1.1Für alle
Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsereLieferbedingungen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen desBestellers finden auch dann
keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widersprechen. 1.2Die
Bedingungenfinden Verwendungen
gegenüber a)Kaufleuten, wenn der Vertrag
zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. b)juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen. 2.Angebot und Abschluß 2.1Unsere Angebote
sind freibleibend 2.2Proben,
Entwürfe, Muster und Skizzen werden berechnet, auchwenn der Auftrag nicht erteilt wurde. 2.3Aufträge
gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch unsschriftlich bestätigt werden. 2.4Für
den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. 2.5An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Modelle und
andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, aufVerlangen unverzüglich zurückzugeben. 2.6 Die in Katalogen, Prospekten,
Rundschreiben, Anzeigen,Abbildungen,
und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung und dergleichensind
nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag
ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.2.7 Der Besteller übernimmt für
die ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl.
die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm
vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir
sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe
von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der
Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich
trotzdem für uns eine Haftung, so hat der Besteller uns schadlos zu halten. 3.Preise 3.1 Die Preise gelten mangels
besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. 3.2 Verpackung wird zu
Selbstkosten berechnet.3.3 Falls in der
Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, sind wir
berechtigt eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach
Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Änderungen z.B. bei Materialen, Löhnen und
Gehältern, Frachten und öffentlichen Abgaben eintreten.3.4 Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden
vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits zum Anzahlungsbetrag
die Mehrwertsteuer hinzu. 4.Zahlung 4.1 Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind alle Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein
netto Kasse fällig.4.2 Lohnarbeiten sind sofort nach
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.4.3 Für Aufträge, deren Wert
unter Euro 100,00 liegt, müssen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro
20,00 berechnen.4.4 Bei Zielüberschreitungen
werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltenmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.4.5 Rechnungsregulierung durch
Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer
vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln
zusammenhängende Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des
Protestes.4.6 Tritt nach dem Abschluß des
Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche
Verschlechterung ein oder wird eine bereits bei Vertragsabschluß bestehende
schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluß erkennbar, durch die der
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die uns
obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird - oder wenn der Besteller dies verweigert
-vom Vertrag zurückzutreten.4.7 Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
5.Lieferzeit 5.1 Termine für Lieferungen und
Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen5.2 Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.5.3 Treten durch Fälle höherer
Gewalt oder durch Arbeitskampfmaßnahmen unvorhergesehene und von uns nicht zu
vertretende Lieferschwierigkeiten auf, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen.5.4 Geraten wir mit unseren Lieferungen
oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten , so ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.5.5 Wenn dem Besteller wegen
einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden
erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 1/5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsmäßig benutzt werden kann. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch
Vorsatz oder große Fahrlässigkeit entstanden ist.5.6 Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6.Aufträge
auf Abruf 6.1 Alle Bestellungen auf Abruf
sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf
der Vertragsfrist abzunehmen, ohne daß es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist
diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei
gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrage
zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die
genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluß zu.
7.Gefahrübergang
und Versand 7.1 Die Gefahr geht spätestens
mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die
Versandungskosten oder Anfuhr übernommen haben.7.2 Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.7.3 Auf Wunsch des Bestellers
wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.7.4 Teillieferungen sowie
Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
8.Gewährleistung 8.1 Der Besteller hat die Ware
unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine
andere, als die vereinbarte Ware geliefert wurde.8.2 Mängelrügen im Sinne der
Ziffer 8.1 können nur berücksichtigt werden wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach
Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.8.3 Liegt ein Mängel vor, der bei
der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muß die Mängelrüge
innerhalb der gesetzlichen 6 - monatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung
unverzüglich erfolgen.8.4 Ist die Mängelrüge begründet
und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen. Kleine Unregelmäßigkeiten und geringe Abweichungen in den Farben,
auch gegenüber den etwa vorgelegten und genehmigten Mustern, berechtigen nicht
zu Abzügen oder zur Annahmeverweigerung.8.5 Für wesentliche
Fremdenzeugnisse beschränkt sich unserer Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.8.6 Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.8.7 Die Mängelhaftung besieht
sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.8.8 Weitere Ansprüche des
Bestellers gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der großen Fahrlässigkeit
oder aus des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die
Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der
Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen
- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch
nicht bei Fehler von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Wir behalten uns das Eigentum
an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme, sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt sofern
nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.9.2 Der Besteller ist berechtigt
den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang Weiterzuverkaufen. Er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihn aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.9.3 Die Verarbeitung oder
Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.9.4 Der Besteller ist
verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so
sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen.9.5 Der Eigentumsvorbehalt und
die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten ( z.B. bei Bezahlung im sog.
Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen
sind.9.6 Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt. 10.Materialbeistellungen 10.1 Werden Materialen vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengezuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.10.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die
entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.10.3 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten
Materialen beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für Versicherung trägt der Besteller. 12.Weitere
Rücktrittsrechte des Bestellers 12.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem
Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktraten, wenn bei
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der
Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.12.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.12.3 Für jedweden, durch Mängel verursachten Schaden, wie etwa für
Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und anderen indirekten Schäden haften
wir - soweit gesetzlich zulässig - nicht. 13.Haftung 13.1 Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes vereinbart worden ist,
stehen dem Besteller gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Verletzung
vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zu, soweit die
Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit beruht. 14.Gerichtsstand 14.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für
uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.